Wildschaden

  • ersatzpflichtig eigentlich die Jagdgenossenschaft
  • Aber meist der Pächter (Pachtvertrag)
  • Alle Schäden am Boden und den Bodenerzeugnissen,
  • soweit sie nicht eingebracht sind
  • nur Schäden vom Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan
  • Schriftliche Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde
  • Landwirtschaftliche Erzeugnisse: 1 Woche nach Kenntnisnahme
  • bzw.möglicher Kenntnisnahme bei Erfüllung der gebotenen
  •      Sorgfaltspflicht.
  • Forstwirtschaftliche Erzeugnisse: 1. Mai bzw. 1. 0ktober
  • Gemeinde organisiert einen Ortstermin
  • Ziel: gütliche Einigung
  • Vertreter der Gemeinde führt Protokoll
  • Bei Nicht-Einigung: amtlicher Wildschadensschätzer
  • Mit dem Ergebnis nicht einverstanden: Amtsgericht

zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Bayern

Weitere Begriffserklärungen:

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