Gemeinschaftsjagdrevier

Gemeinschaftsjagdreviere heißen so, weil nur verschiedene Grundstückseigentümer gemeinsam ein solches Revier bilden können. Festgelegt wird das Revier von der Jagdgenossenschaft.


 

Mindestgrößen

Der Gesetzgeber hat folgende Mindestgrößen festgelegt:

  • 500 ha im Hochgebirge und seinen Vorbergen
  • 250 ha im Flachland und im übrigen Bayern


 

Bejagung 

 

 

Weitere Begriffserklärungen:

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