1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehr-
fähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere
Hieb- und Stoßwaffen
b) die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die
in diesem Gesetz genannt sind
vgl. Waffengesetz
Sie werden eingeteilt in:
Jagdwaffen werden eingeteilt in:
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