Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen fasst gültige Beschlüsse nur mit der sogenannten doppelten Mehrheit:

  1. Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen 
  2. Mehrheit der an diesem Tag vertretenen Fläche

Für die Beschlussfähigkeit der Versammlung braucht es keine bestimmte Zahl von Anwesenden

Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn vom Jagdvorsteher mindestens 1 Woche vorher in ortsüblicher Weise eingeladen worden ist. (In der Regel: Anschlag an der Gemeindetafel)

Jeder Jagdgenosse kann sich von einem Verwandten gerader Linie vertreten lassen 

In einem solchen Fall braucht es keine schriftliche Vollmacht

Das Stimmrecht kann aber auch einem anderen Jagdgenossen übertragen werde, hierfür ist ein schriftliche Vollmacht notwendig

Jeder Jagdgenosse darf nur einen anderen Jagdgenossen vertreten

 

Weitere Begriffserklärungen:

 A  B  C  D  E  F  G  H  I  J K  L  M  N  O  P  R  S  Sch  St  T  U  V  W  Z
  

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