Federwild

Unter Federwild versteht man alle freilebenden, wildlebenden Vogelarten, die nach dem Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJG).

Es ist unerheblich, ob sie  bejagt werden dürfen oder nicht, also z.B. ganzjährig geschont sind oder Jagdzeiten haben.

 

Alle freilebenden, wildlebenden Vogelarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, fallen dann unter das Naturschutzrecht. Sind bei diesen Vogelarten bestandregelnde Maßnahmen notwendig, regelt das die Naturschutzbehörde (z.B. beim Kormoran).
 

Entenvögel

Zu den Entevögeln zählen: Wildenten, Gänse, Schwäne und Säger

Greifvögel

Zu den Greifvögeln zählen: Adler, Habichtsvögel, Bussarde, Falken, Weihen

Hühnervögel

Die Hühnervögel werden eingeteilt in Raufußhühner und Feldhühner.

Raufußhühner sind:

  • Auerwild
  • Birkwild
  • Rackelwild
  • Alpenschneehühner
  • Haselwild

 

Möwen

 

  • Mantelmöwe
  • Lachmöwe
  • Silbermöwe
  • Sturmmöwe
  • Heringsmöwe
  • Jagdzeiten: 1.10. – 10.02.

zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Bayern

Rabenvögel

Dem Bundesjagdgesetz unterliegt als einziger Rabenvogel der Kolkrabe. Bayern hat die Rabenkrähe, die Elster und den Eichelhäher zusätzlich ins Jagdrecht aufgenommen

Weitere Begriffserklärungen:

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