Unter Federwild versteht man alle freilebenden, wildlebenden Vogelarten, die nach dem Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 BJG).
Es ist unerheblich, ob sie bejagt werden dürfen oder nicht, also z.B. ganzjährig geschont sind oder Jagdzeiten haben.
Alle freilebenden, wildlebenden Vogelarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, fallen dann unter das Naturschutzrecht. Sind bei diesen Vogelarten bestandregelnde Maßnahmen notwendig, regelt das die Naturschutzbehörde (z.B. beim Kormoran).
Zu den Entevögeln zählen: Wildenten, Gänse, Schwäne und Säger
Zu den Greifvögeln zählen: Adler, Habichtsvögel, Bussarde, Falken, Weihen
Die Hühnervögel werden eingeteilt in Raufußhühner und Feldhühner.
Raufußhühner sind:
Dem Bundesjagdgesetz unterliegt als einziger Rabenvogel der Kolkrabe. Bayern hat die Rabenkrähe, die Elster und den Eichelhäher zusätzlich ins Jagdrecht aufgenommen
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