Als Wild werden nur diejenigen freilebenden Tierarten bezeichnet, die dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 Bundesjagdgesetz). Alle anderen freilebenden Tierarten unterliegen dem Naturschutzrecht, was nicht automatisch bedeutet, dass sie besonders geschützt sind.
Man unterscheidet:
Jedes Bundesland hat das Recht weitere freilebende Tierarten ins Jagdrecht aufzunehmen.
Das sind in Bayern:
Haarwildarten
Federwildarten
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