Jagdgenossenschaft

  • Automatischer Zusammenschluss aller Grundstückseigentümer jagdbarer Flächen 
  • insoweit die Bedingungen für eine Eigenjagd nicht vorliegen.
  • Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • unterliegt staatlicher Rechtsaufsicht (untere Jagdbehörde)
  • insoweit die Bedingungen für eine Eigenjagd nicht vorliegen.
  • Organe der Jagdgenossenschaft sind:
  • Jagdvorsteher
  • Jagdvorstand
  • Versammlung der Jagdgenossen
  • gültige Beschlüsse nur mit der sogenannten doppelten Mehrheit

Weitere Begriffserklärungen:

 A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  Sch  St  T  U  V  W  Z
  

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