Jagdrecht

Das Jagdrecht (§ 1 BJG)

  • ist die ausschließliche Befugnis auf einem bestimmten Gebiet 
  • wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, 
  • zu hegen, 
  • zu bejagen und 
  • sich anzueignen.
  • Wir haben ein Bundesjagdgesetz und jeweils ein
  •  Ländergesetz. 
  • In Bayern das Bayerische Jagdgesetz
  • Seit der Föderalismusreform kann es erhebliche Abweichungen geben, 
  • die dann Vorrang haben

Weitere Begriffserklärungen:

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